AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen1.
Unsere Lieferungen und Leistungen richten sich vorrangig nach dem uns erteilen und von uns bestätigen Auftrag, sodann sind in der nachfolgenden Reihenfolge maßgeblich: Die Angaben in
unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angeboten die nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen und gesetzlichen Regelungen.
2.
2.a)
Der Kunde ist 4 Wochen an seinem Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Dazu genügt auch die Unterschrift unserer Mitarbeiter auf dem
Kaufvertrag. Lehnen wir nicht binnen 4 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
2.b)
Nachträgliche Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung des Vertrages sind uns schriftlich zu unterbreiten und werden Vertragsbestandteil, wenn sie von uns bestätigt werden.
Daneben sind sämtliche Einlassungen und Informationen zum Vertrag vom Kunden schriftlich an uns einzureichen.
3.
3.a)
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer nach Vertragsabschluß steht uns bei Lieferung, die mehr als vier Monate nach der Bestellung
erfolgen sollen das Recht zu, den Kaufpreis um die Summe zu erhöhen, um die sich die auf den Nettopreis entfallende Umsatzsteuer erhöht.
3.b)
Die Preise für Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand, wie er aus dem Auftrag ersichtlich wird. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet.
Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Aufsetzen unserer Produkte im Zusammenhang stehen, z.B. die Herstellung des Unterbaus, die Erstellung der Frischluftzufuhr,
die Herrichtung der Stellwände, das Anlegen von Wanddurchbrüchen sowie bei Fertighäusern das Erstellen der Brandschutzwände.
4.
Für die Richtigkeit der Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen hat der Kunde einzustehen, mit der Folge, dass sich aus eventuellen Unrichtigkeiten
ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir Unrichtigkeit von Angaben, Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen erkennen oder grob fahrlässig nicht erkennen
konnten.
5.
Die frachtfreie Lieferung gilt als Serviceleistung, die per Sammeltransport mit unseren Schwerlastkraftwagen bis zur mit diesem LKW befahrbaren Baustelle erfolgt. Organisationsbedingt
können wir nur den Liefertag, nicht aber die Uhrzeit der Anlieferung mitteilen.
6.
6.a)
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
6.b)
Offensichtlich fehlende oder mangelhafte Liefergegenstände müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden.
6.c)
Ist die Fehlerhaftigkeit eines mangelhaft gerügten Liefergegenstandes durch den Kunden schon vor der Montage erkennbar, darf dieser Liefergegenstand nicht montiert werden. Es ist zwecks
Durchführung der Nacherfüllung in unmontiertem Zustand zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde während der Montage oder nach dem Einbau fest, dass die Teile der Lieferung mangelhaft
sind, ist der Kunde verpflichtet, die weitere Montage einzustellen. Noch nicht eingebaute, mangelhafte Liefergegenstände sind uns in diesem Zustand zwecks Durchführung der Nacherfüllung
zur Verfügung zu stellen.
6.d)
Mehrfache Nachbesserung des selben Fehlers ist zulässig.
6.e)
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
6.f)
Wir behalten uns das Recht vor, Modelle auch nach Vertragsabschluß in für den Kunden zumutbarer Weise auf den neuesten Stand der Technik abzuändern.
7.
Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung, auch nach dem Verstreichen einer durch uns gesetzten angemessenen Nachfrist, nicht
nachkommt, sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Dabei können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schadensersatz fordern. Fordern wir den pauschalen
Schadenersatz im Sinne von Satz 2, ist dem Kunden der Nachweiß gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale.
8.
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht auf der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wie der Eigentumsverschaffung oder der uns obliegenden Pflichten nach
dem §§ 434 ff BGB beruht, beschränkt auf die Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Die gilt nicht bei der Verursachung von Personenschäden.
9.
Vorzeigeware aus Naturprodukten wie Marmor, Granit, Kachel, Holz oder Stein etc. können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des
Materials in sich vereinigen. Werden Naturprodukte wie z.B. Holzbalken oder Natursteine verarbeitet, sind aus der Eigenschaft dieser Materialien entstehende Einflüsse wie Farbabweichungen
sowie Schwundrisse usw. oder dadurch entstehende Schäden nicht durch uns zu vertreten, es sei denn, es ist ein Kauf nach Muster vereinbart. Gleiches gilt für Strukturputz, bei dem eine
Rissbildung nicht vermeidbar ist. Die Verdrehung der Holzbalken ist kein Reklamationsgrund. Der Haftungsausschluss für Naturprodukte wie Natursteine oder Holzbalken gilt nicht für Schäden,
die auf einer falschen Auswahl der Produkte oder aber einer nicht fachgerechten Verarbeitung ausgewählten Produkte beruhen. In diesen Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen
Vorschriften. Farbunterschiede bei Kacheln oder bei Natursteinen bilden keinen Reklamationsgrund.
9.b)
Bei Produkten mit Kacheln können Farbunterschiede in der Glasur auftreten, auch sind durch den Brennvorgang geringfügige Maßabweichungen der einzelnen Kacheln somit auch der Fugen
unumgänglich. Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste sind Merkmale von Ofenkacheln und somit kein Grund zur Beanstandung oder Wertminderung. Der Aufbau erfolgt nach
überlassenen Zeichnungen wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen.
10.
10.a)
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich, und der Aufbau ohne Behinderung möglich ist. Hierzu gehören die Verständigung etwaiger Mieter, das Freihalten des
benötigten Arbeitsraumes, die Bereitstellung von Stellplätzen für LKW und Platz für die Lagerung von Materialien sowie kostenloser Strom- und Wasseranschluss. Während der Frostperiode
muss die Baustelle gut beheizt sein. Die Baustelle muss so hergerichtet sein dass unser Produkt auf einen festen Untergrund, z.B. Verbundestrich oder Beton – in fertiger Höhe – montiert
werden kann. Die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Decken sowie für Mauerdurchbrüche liegen im
Verantwortungsbereich des Kunden und sind vom Kunden vor Montagebeginn zu treffen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen und uns vor
Montagebeginn vorzulegen.
10.b)
Vor der Montage muss an der Baustelle eine Weisungsberechtigte Person zur Einweisung der Monteure anwesend sein. Nach Durchführung der Montagearbeiten muss eine
abnahmepflichtige Person anwesend sein.
11.
11.a)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus diesem Vertrag und seinen eventuellen späteren Änderungen oder Ergänzungen zustehen, behalten wir uns das Eigentum
an der gelieferten Ware vor. Ware an der uns Eigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
11.b)
Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Produkte erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.
11.c)
Bei Zugriffen dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und unverzüglich benachrichtigen.
12.
Spätestens bei der Auslieferung unserer Ware oder bei Fertigstellung unserer Leistung ist
das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Unser Personal, das die Anlieferung vornimmt ist zu Inkasso berechtigt. Verzögern sich unsere Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, um mehr als einen Monat, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin, sind vom Kunden 1/3 des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig. Die Regelung unter
Abschnitt 7 dieser Bedingungen bleibt in diesem Fall unberührt.
13.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des Gesetzes über den internationalen Kauf
über bewegliche Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
14.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.